Beim zweiseitigen Handelskauf muss der Käufer, damit er bei einer mangelhaften Lieferung seine Gewährleistungsansprüche nicht verliert, folgende Schritte unternehmen: 1. Unverzügliche (Sichtprüfung beim Wareneingang) 2. , unverzüglich nach Entdeckung der Mängel. 3. Genaue der Mängel. 4. der Ware bis zur Abholung. Bei Schlechtleistung, (mangelhafter Lieferung) kann der Käufer zuerst nur zwischen Nachbesserung und Neulieferung wählen (" RECHTE"). Erst wenn zwei Mal ohne Erfolg versucht wurde den Mangel zu beseitigen, kann der Käufer weitere ("NACHRANGIGE RECHTE") geltend machen: Rücktritt vom Vertrag - Preisminderung - Schadenersatz statt Leistung - Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Der Käufer kann die nachrangigen Rechte in Anspruch nehmen, wenn der Verkäufer nicht nacherfüllen will, oder die Nacherfüllung nicht möglich bzw. unzumutbar für den Verkäufer ist, oder ein oder Zweckkauf vorliegt, oder eine angemessene gesetzt wurde und keine Nacherfüllung erfolgte. Der Kunde wählt i.d.R. eine NEULIEFERUNG, (weil , UNKOMPLIZIERT und OHNE WERTVERLUST am Kaufgegenstand). Als ZWEITE MÖGLICHKEIT steht ihm eine der Ware zu; im Allgemeinen wird der Gegenstand dann repariert. Der VERKÄUFER kann die Wahl des Käufers aber ABLEHNEN, wenn damit unverhältnismäßig hohe verbunden wären (z.B. die Forderung nach Neulieferung bei Sonderanfertigungen). Bei des Lieferers kann der Käufer ZUSÄTZLICH SCHADENERSATZ fordern.
Hier klicken zur Powerpoint-Präsentation